Geschäftsnummer: | 23.426 |
Eingereicht von: | Aussenpolitische Kommission NR |
Einreichungsdatum: | 20.03.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Parlament |
Schlagwörter: | Abkommen; Grundsätze; Abschluss; Wichtiger; Verhandlungsziele; Aussenpolitischen; Sind;; Beachten; Kommissionen; Rechtssetzender; Bereich; Festzulegen; Bundesrat; Definiert; Auswirkung; Präzisieren; Vernehmlassungsverfahren; Einzuschätzen; Erreichbar; Bundesrats; Hinblick; Verhandlungsmandaten; Bestehenden; Einzuführen;; Bundesgesetz; Werden;; Auswirkungen; Vereinheitlichen; ökologischen; Sozialen |
Das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) und die einschlägigen Gesetze seien dahingehend zu ändern, dass materielle und prozessuale Grundsätze und Prinzipien für die Aufnahme von Verhandlungen und den Abschluss von Abkommen definiert werden.
Dabei sei insbesondere
1. festzulegen, welche Grundsätze im Bereich der Menschen- und Arbeitsrechte sowie der Umweltstandards beim Abschluss von Abkommen zu beachten sind;
2. festzulegen, welche Grundsätze in den Bereichen der Eigentumsrechte, des Patenschutzes und der sonstigen Nicht-Diskriminierung von Schweizer Unternehmungen beim Abschluss von Abkommen zu beachten sind;
3. der Bundesrat dazu zu verpflichten, seine Verhandlungsziele im Voraus den Aussenpolitischen Kommissionen offenzulegen und zu erläutern, inwiefern diese Ziele im Einklang mit den gemäss Punkt 1) und 2) definierten Grundsätzen stehen;
4. zu regeln, dass die Aussenpolitischen Kommissionen frühzeitig zu informieren sind, sobald eine Verhandlungslösung als im Rahmen von bestehenden Verhandlungsmandaten und im Hinblick auf die Verhandlungsziele des Bundesrats schwer erreichbar einzuschätzen ist;
5. ein Vernehmlassungsverfahren für Abkommen von wichtiger rechtssetzender Bedeutung einzuführen;
6. zu präzisieren, wie die Auswirkungen von Abkommen in den bundesrätlichen Botschaften umfassend dargestellt werden;
7. das fakultative Referendum für Abkommen mit wichtiger rechtssetzender Bedeutung festzuschreiben;
8. die Durchführung von Abkommen zu vereinheitlichen und die Berichterstattung und unabhängige Überprüfung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkung zu verbessern.
Die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz basiert bis heute hauptsächlich auf dem Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) aus dem Jahr 1982 und der bundestätlichen Aussenwirtschaftsstrategie. Diese Grundlagen vermögen den veränderten Ansprüchen der Bevölkerung im Bezug auf Nachhaltigkeit und staatspolitischen Grundsätzen der demokratischen Abstützung von wichtigen Abkommen mit rechtssetzendem Charakter nicht mehr zu genügen. Über ein umfassendes Aussenwirtschaftsgesetz soll deshalb eine solide Rechtsgrundlage für die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz geschaffen werden, die Grundsätze und Prinzipien für die Aufnahme von Verhandlungen und den Abschluss von Abkommen festlegt. Damit soll die Mehrheitsfähigkeit und der Beitrag zu den UNO-Nachhaltigkeitszielen neuer Abkommen erhöht und die Politikkohärenz zwischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz verbessert werden.